Indem A.________ – nachdem ihr mit der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.10.2019 von der Staatsanwaltschaft klar beschieden worden war, dass die von Dr. med. C.________ rechtmässig gestellte Rechnung kein Vermögensdelikt (noch eine sonstige strafbare Handlung) darstellt – mit der erwähnten Eingabe vom 04.05.2020 und den dieser Folgenden Dr. med. C.________ weiterhin vorwarf, er würde seine Arztrechnungen absichtlich fälschen und demzufolge E.________-Betrug begehen, hat sie Dr. med. C.____