Eventualiter beantragte A.________ es sei ein neues Strafverfahren gegen Dr. med. C.________ wegen Vermögensdelikten zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland trat auf das Wiederaufnahmegesuch mit Verfügung vom 29.05.2020 nicht ein und nahm auch kein neues Strafverfahren gegen Dr. med. C.________ an die Hand. Gegen die Abweisung ihres Gesuchs reichte A.________ am 17.06.2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Mit Nachtrag vom 24.07.2020 ergänzte sie ihre Beschwerde. Im Rahmen ihrer Eingaben warf A.________ Dr. med. C.________ wiederholt strafbares Verhalten vor.