398 Abs. 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung - auch des Straf- und Zivilklägers - darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung