II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Antrag des Straf- und Zivilklägers betreffend Zusprechung einer Genugtuung (vgl. E. 5. hiervor) wird eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in einem Punkt verlangt, der vom Berufungsgericht mangels Anfechtung nicht überprüft werden kann (vgl. KELLER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 404 StPO). Auf den Zivilpunkt und die entsprechenden Anträge ist nicht weiter einzugehen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).