6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aus den Eingaben der Beschuldigten geht hervor, dass sie das erstinstanzliche Urteil nur teilweise anficht (pag. 313; pag. 371). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch der üblen Nachrede, den Sanktionenpunkt und die Kostenfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen.