3 Die Beschuldigte/Berufungsführerin sei zu verurteilen und dem Kläger /Berufungsgegner mit einer Genugtuung im Umfang von 5’700.- zu entrichten. 4 Die Beschuldigte/Berufungsführerin sei zu verurteilen dem Kläger die Anwaltskosten von C56. 53.10 [recte: CHF 5'653.10] zu erstatten.