In der Replik vom 12. Juni 2023 bestätigte die Verteidigung die Rechtsbegehren und beantragte bezugnehmend auf die Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers vom 25. April 2023 zusätzlich was folgt (pag. 419): 1. An den bereits unterbreiteten berufungsführerischen Anträgen wird festgehalten unter einhergehendem Antrag auf Abweisung der berufungsgegnerischen Anträge Nrn. 1 und 2 gemäss Berufungsantwort vom 25. April 2023. 2. Die Anträge Nrn. 3 und 4 des Berufungsgegners gemäss Berufungsantwort vom 25. April 2023 seien abzuweisen.