3. Der Beschuldigten / Berufungsführerin sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). 4. Die Untersuchungs- sowie die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 und Art. 428 StPO). 5. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wo eingetreten. […]