355) erklärten sich damit einverstanden. Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2023 angeordnet und die Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 357 f.). Die unter Hinweis auf die schriftliche Berufungsbegründung und der Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. B.________ aus den Akten gewiesenen Abschnitte der Berufungserklärung wurden nicht wieder zu den Akten erkannt (pag. 358). Die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 15. März 2023 und ging innert einmalig erstreckter Frist (pag. 364) beim Obergericht des Kantons Bern