4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 4. November 2022 wurden die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Art. 406 Abs. 2 StPO). Sowohl der Straf- und Zivilkläger mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (pag. 340) als auch die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingaben vom 25. November 2022 bzw. vom 10. Januar 2023 (pag. 342 f.; pag. 355) erklärten sich damit einverstanden.