370) und mit Replik vom 12. Juni 2023 (pag. 422) gestellten Anträge der Beschuldigten, es seien ein E.________ G.________-Entscheid vom 1. Dezember 2020 (pag. 390 ff.), eine E-Mail des H.________ vom 8. Februar 2023, ein Beschrieb der E.________-Position ________ sowie eine E-Mail-Korrespondenz vom 8./9. Mai 2023 (pag. 425 ff.) zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Ebenfalls zu den Akten genommen wird die seitens der Beschuldigten mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (pag. 442) eingereichte Information der Website des H.________ (pag. 443 ff.).