Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine mündliche Zeugenbefragung für das vorliegende Verfahren hätte bzw. welche relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären. Weiter beantragte die Beschuldigte selbst bereits in der Berufungserklärung das schriftliche Verfahren und war auch am 10. Januar 2023 mit der Durchführung eines solchen immer noch einverstanden (pag. 355; vgl. dazu auch E. I.4. hiernach). Schliesslich fehlt in der Replik vom 12. Juni 2023 ein Antrag auf Wechsel in das mündliche Verfahren. Demgegenüber werden die mit Berufungsbegründung vom 15. März 2023 (pag. 370) und mit Replik vom 12. Juni 2023 (pag.