Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen (vgl. E. III.12.2.2 hiernach), womit sich eine eingehende Prüfung der Art und Weise der Abrechnung bzw. der Notizen auf dem Patientenblatt erübrigt. Bereits mit Beschluss vom 4. November 2022 hatte die Kammer den entsprechenden Beweisantrag der Beschuldigten abgewiesen (pag. 335 ff.). Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine mündliche Zeugenbefragung für das vorliegende Verfahren hätte bzw. welche relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären.