420), wird abgewiesen. Die Beschuldigte begründete den Antrag 2 damit, dass F.________ über die Bedeutung der Vermerke «2» und «Akt 15» sowie der Konsultationsdauer als Frage der Rechnungsstellung/Leistungserfassung auf dem Patientenblatt des Straf- und Zivilklägers Auskunft geben könne (pag. 420). Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis nicht zugelassen (vgl. E. III.12.2.2 hiernach), womit sich eine eingehende Prüfung der Art und Weise der Abrechnung bzw. der Notizen auf dem Patientenblatt erübrigt.