3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2022 stellte die Beschuldigte verschiedene Beweisanträge und reichte einen Internet-Auszug des E.________-Tarifs ________ (pag. 321 f.) sowie eine E-Mail-Korrespondenz vom 10. August 2021 (pag. 323) ein. Mit begründetem Beschluss vom 4. November 2022 wurden die Beweisanträge abgewiesen, die eingereichten Beilagen hingegen zu den Akten erkannt (pag. 335 ff.). Der mit Replik vom 12. Juni 2023 wiederholte Beweisantrag der Beschuldigten, es sei die ehemalige Angestellte des Straf- und Zivilklägers, F.________, einzuvernehmen (pag. 420), wird abgewiesen.