Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 330 f.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 erklärte der Straf- und Zivilkläger weder Anschlussberufung noch ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (pag. 332 f.).