399 Abs. 3 lit. b StPO in der schriftlichen Berufungserklärung lediglich anzugeben ist, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden, wurde die materielle Begründung (ganzer Abschnitt II., ganzer Abschnitt III., Ziffern 1-4, 8 und 10 des Abschnitts V. und ganzes Fazit Berufungserklärung) mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 aus den Akten gewiesen (pag. 325 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.