I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 7'200.00, mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'300.00 (Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 273).