Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 528 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. Juni 2022 (PEN 21 244) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklär- te die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Beschuldigte) mit Urteil vom 13. Juni 2022 der üblen Nachrede, begangen am 4. Mai 2020 in D.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Dr. med. C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger), schuldig (Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 7'200.00, mit einer Probe- zeit von 3 Jahren sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'300.00 (Ziff. I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 273). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2022 frist- gerecht Berufung an (pag. 279). Die Berufungserklärung datiert vom 7. Oktober 2022 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 313 ff.). Da gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO in der schriftlichen Beru- fungserklärung lediglich anzugeben ist, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden, wurde die materielle Begründung (ganzer Ab- schnitt II., ganzer Abschnitt III., Ziffern 1-4, 8 und 10 des Abschnitts V. und ganzes Fazit Berufungserklärung) mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 aus den Akten ge- wiesen (pag. 325 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 330 f.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 erklärte der Straf- und Zivilkläger weder Anschlussberufung noch ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten (pag. 332 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2022 stellte die Beschuldigte verschiedene Beweisanträge und reichte einen Internet-Auszug des E.________-Tarifs ________ (pag. 321 f.) sowie eine E-Mail-Korrespondenz vom 10. August 2021 (pag. 323) ein. Mit begründetem Beschluss vom 4. November 2022 wurden die Beweisanträge abgewiesen, die eingereichten Beilagen hingegen zu den Akten er- kannt (pag. 335 ff.). Der mit Replik vom 12. Juni 2023 wiederholte Beweisantrag der Beschuldigten, es sei die ehemalige Angestellte des Straf- und Zivilklägers, F.________, einzuver- nehmen (pag. 420), wird abgewiesen. Die Beschuldigte begründete den Antrag 2 damit, dass F.________ über die Bedeutung der Vermerke «2» und «Akt 15» so- wie der Konsultationsdauer als Frage der Rechnungsstellung/Leistungserfassung auf dem Patientenblatt des Straf- und Zivilklägers Auskunft geben könne (pag. 420). Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist die Beschuldigte zum Wahrheits- beweis nicht zugelassen (vgl. E. III.12.2.2 hiernach), womit sich eine eingehende Prüfung der Art und Weise der Abrechnung bzw. der Notizen auf dem Patienten- blatt erübrigt. Bereits mit Beschluss vom 4. November 2022 hatte die Kammer den entsprechenden Beweisantrag der Beschuldigten abgewiesen (pag. 335 ff.). Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine mündliche Zeugenbefragung für das vorliegende Verfahren hätte bzw. welche relevanten Erkenntnisse zu erwar- ten wären. Weiter beantragte die Beschuldigte selbst bereits in der Berufungser- klärung das schriftliche Verfahren und war auch am 10. Januar 2023 mit der Durch- führung eines solchen immer noch einverstanden (pag. 355; vgl. dazu auch E. I.4. hiernach). Schliesslich fehlt in der Replik vom 12. Juni 2023 ein Antrag auf Wech- sel in das mündliche Verfahren. Demgegenüber werden die mit Berufungsbegründung vom 15. März 2023 (pag. 370) und mit Replik vom 12. Juni 2023 (pag. 422) gestellten Anträge der Be- schuldigten, es seien ein E.________ G.________-Entscheid vom 1. Dezember 2020 (pag. 390 ff.), eine E-Mail des H.________ vom 8. Februar 2023, ein Be- schrieb der E.________-Position ________ sowie eine E-Mail-Korrespondenz vom 8./9. Mai 2023 (pag. 425 ff.) zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Ebenfalls zu den Akten genommen wird die seitens der Beschuldigten mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (pag. 442) eingereichte Information der Website des H.________ (pag. 443 ff.). Von Amtes wegen wurden im Berufungsverfahren ein Strafregisterauszug, datie- rend vom 11. Januar 2023 (pag. 359), ediert und ein Bericht über die wirtschaftli- chen Verhältnisse, datierend vom 31. Januar 2023 (pag. 366 f.), der Beschuldigten eingeholt. 4. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 4. November 2022 wurden die Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Art. 406 Abs. 2 StPO). Sowohl der Straf- und Zi- vilkläger mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (pag. 340) als auch die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingaben vom 25. November 2022 bzw. vom 10. Januar 2023 (pag. 342 f.; pag. 355) erklärten sich damit einverstanden. Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2023 angeordnet und die Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 357 f.). Die unter Hinweis auf die schriftliche Berufungsbegründung und der Mandatierung von Rechtsanwalt Dr. B.________ aus den Akten gewiesenen Ab- schnitte der Berufungserklärung wurden nicht wieder zu den Akten erkannt (pag. 358). Die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 15. März 2023 und ging innert einmalig erstreckter Frist (pag. 364) beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 369 ff.). Ebenfalls innert erstreckter Frist (pag. 403) reichte der Straf- und 3 Zivilkläger eine Stellungnahme, datierend vom 25. April 2023, ein (pag. 405 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 415) reichte die Beschuldigte eine Replik mit Datum vom 12. Juni 2023 ein (pag. 418 ff.). Die fristgerechte Duplik des Straf- und Zivilklägers datiert vom 30. Juni 2023 (pag. 434 f.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und der Entscheid in Aussicht gestellt sowie die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 437 f.). Unaufgefordert reichte die Beschuldigte am 12. Juli 2023 weitere Be- merkungen ein (pag. 441 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Beschuldigten Die Verteidigung stellte für die Beschuldigte mit schriftlicher Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 370): 1. Die Beschuldigte / Berufungsführerin sei vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich begangen am 4. Mai 2020 an der V.________ in D.________ z. N. von Dr. med. C.________, freizuspre- chen. 2. Der Beschuldigten / Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung (Verteidigungskosten) auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschuldigten / Berufungsführerin sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO). 4. Die Untersuchungs- sowie die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kan- ton Bern aufzuerlegen (Art. 423 und Art. 428 StPO). 5. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen, einschliesslich der Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils wo eingetreten. […] In der Replik vom 12. Juni 2023 bestätigte die Verteidigung die Rechtsbegehren und beantragte bezugnehmend auf die Stellungnahme des Straf- und Zivilklägers vom 25. April 2023 zusätzlich was folgt (pag. 419): 1. An den bereits unterbreiteten berufungsführerischen Anträgen wird festgehalten unter einherge- hendem Antrag auf Abweisung der berufungsgegnerischen Anträge Nrn. 1 und 2 gemäss Beru- fungsantwort vom 25. April 2023. 2. Die Anträge Nrn. 3 und 4 des Berufungsgegners gemäss Berufungsantwort vom 25. April 2023 seien abzuweisen. 5.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers Der anwaltlich nicht vertretene Straf- und Zivilkläger beantragte mit Stellungnahme vom 25. April 2023 was folgt (pag. 407): 1- Die Berufungsbegründung sei abzulehnen 2- Das Urteil des Regionalgerichts Bern Mittelland unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident I.________ vom 13.06.2022 sei zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 4 3- die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Genugtuung im Umfang von CHF 5’700.- zu entrichten 4- Die Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Kläger die Anwaltskosten von CHF 5’653.10 zu erstat- ten Mit Duplik vom 30. Juni 2023 modifizierte auch der Straf- und Zivilkläger bezüglich der Replik der Beschuldigten seine Anträge wie folgt (pag. 435): 1 Die Replik Berufungsbegründungen seien abzulehnen. 2 Das Urteil des Regionalgerichts Bern Mittelland unter dem Vorsitz von Gerichtspräsident I.________ vom 13.06.2022 sei zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 3 Die Beschuldigte/Berufungsführerin sei zu verurteilen und dem Kläger /Berufungsgegner mit ei- ner Genugtuung im Umfang von 5’700.- zu entrichten. 4 Die Beschuldigte/Berufungsführerin sei zu verurteilen dem Kläger die Anwaltskosten von C56. 53.10 [recte: CHF 5'653.10] zu erstatten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aus den Eingaben der Beschuldigten geht hervor, dass sie das erstinstanzliche Ur- teil nur teilweise anficht (pag. 313; pag. 371). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch der üblen Nachrede, den Sanktionenpunkt und die Kostenfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese Punkte sind von der Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Antrag des Straf- und Zivilklägers betreffend Zusprechung einer Genugtuung (vgl. E. 5. hiervor) wird eine Abände- rung des erstinstanzlichen Urteils in einem Punkt verlangt, der vom Berufungsge- richt mangels Anfechtung nicht überprüft werden kann (vgl. KELLER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 404 StPO). Auf den Zivil- punkt und die entsprechenden Anträge ist nicht weiter einzugehen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder An- schlussberufung - auch des Straf- und Zivilklägers - darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – zum Vorwurf gemacht, am 4. Mai 2020 eine üble Nachrede begangen zu haben, indem sie die Wiederaufnahme ei- nes Strafverfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger verlangte, welches zuvor mit 5 einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden war. Konkret wird ihr vorgewor- fen, was folgt (pag. 120): Mit Eingabe vom 04.05.2020 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Wiederaufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.10.2019 erledigten Strafverfahrens gegen Dr. med. C.________ wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesund- heitsgefährdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und weiterer Vermögensdelikte. Eventualiter beantragte A.________ es sei ein neues Strafverfahren ge- gen Dr. med. C.________ wegen Vermögensdelikten zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland trat auf das Wiederaufnahmegesuch mit Verfügung vom 29.05.2020 nicht ein und nahm auch kein neues Strafverfahren gegen Dr. med. C.________ an die Hand. Gegen die Abweisung ih- res Gesuchs reichte A.________ am 17.06.2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Mit Nachtrag vom 24.07.2020 ergänzte sie ihre Be- schwerde. Im Rahmen ihrer Eingaben warf A.________ Dr. med. C.________ wiederholt strafbares Verhalten vor. So behauptete sie in ihrer Eingabe vom 04.05.2020 «[…] das beweist, dass er absicht- lich fälscht.», «[…] das ist beweisbar eine Falschangabe, um Geld illegal einzunehmen» und «Somit wird offenbar und beweisbar, dass C.________ mit einer E.________-Position fälscht […]». Indem A.________ – nachdem ihr mit der erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.10.2019 von der Staatsanwaltschaft klar beschieden worden war, dass die von Dr. med. C.________ recht- mässig gestellte Rechnung kein Vermögensdelikt (noch eine sonstige strafbare Handlung) darstellt – mit der erwähnten Eingabe vom 04.05.2020 und den dieser Folgenden Dr. med. C.________ weiter- hin vorwarf, er würde seine Arztrechnungen absichtlich fälschen und demzufolge E.________-Betrug begehen, hat sie Dr. med. C.________ wissentlich und willentlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, welches geeignet ist, seine persönlichen Ehre zu verletzen und seinen Ruf zu schädigen. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. So stellt die Beschuldigte nicht in Abrede, die fragliche Eingabe vom 4. Mai 2020 mit den entsprechenden Äusserungen über den Straf- und Zivilkläger an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) getätigt zu haben. Ebenfalls un- strittig ist, dass die Beschuldigte die Vorwürfe auch im Nachgang an die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 in E-Mails an den zuständigen Staatsanwalt sowie im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Wesentlichen wieder- holte. Sie bestreitet schliesslich nicht, die Vorwürfe auch gegenüber Dritten geäus- sert zu haben. Die Beschuldigte bestreitet demgegenüber, den Straf- und Zivilkläger mit ihren Vorwürfen bzw. Äusserungen wissentlich und willentlich eines unehrenhaften Ver- haltens bezichtigt zu haben. Zu prüfen gilt es, auf welche Tatsachen und Erkennt- nisse sie sich hierbei stützte und in welcher Absicht sie gehandelt hat. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 293 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6 8.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere die Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 28. August 2020 sowie dessen Beilagen vor. Dies sind namentlich die Schreiben des Kantonsarztamts des Kantons Bern an den Straf- und Zivilkläger vom 10. März 2020 und vom 31. Januar 2020, das Schreiben des Straf- und Zivil- klägers an das Kantonsarztamt des Kantons Bern vom 28. November 2019, die aufsichtsrechtliche Anzeige der Beschuldigten an das Kantonsarztamt des Kantons Bern vom 15. Januar 2020, der Entscheid der J.________ des Kantons Bern vom 18. Mai 2020, diverse E-Mails der Beschuldigten an den Straf- und Zivilkläger zwi- schen 22. April 2019 und 20. April 2020, ein Schreiben des Straf- und Zivilklägers an die Beschuldigte vom 20. April 2020, die Strafanzeige der Beschuldigten vom 6. September 2019 und der Nachtrag per Mail vom 11. September 2019, die Verfü- gung der J.________ des Kantons Bern vom 13. Juni 2019, eine Rechnungskopie vom 23. August 2019 für die Behandlung der Beschuldigten zwischen dem 4. April 2019 und dem 15. Mai 2019 mit einer Handnotiz, E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und der Ärztekasse vom 20. Juni 2019 bis 7. August 2019, E- Mails der Beschuldigten an den Staatsanwalt zwischen 22. August 2019 bis 30. Juni 2020, eine E-Mail der Praxis des Straf- und Zivilklägers an die Beschuldig- te vom 22. August 2019, ein Schreiben der K.________ an den Straf- und Zivilklä- ger vom 20. September 2019 mit dessen handschriftlicher Antwort vom 25. Sep- tember 2019, die Nichteintretens- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft vom 29. Mai 2020, Zeitungsberichte des L.________ vom 3. Juni 2018 und der M.________ vom 12. Oktober 2013, ein Schreiben des Straf- und Zivilklä- gers an die Beschuldigte vom 12. Februar 2020, ein Schreiben des Staatsanwalts an die Beschuldigte vom 12. Juni 2020, eine E-Mail der K.________ an die Be- schuldigte vom 20. Dezember 2019, die Anzeige der Beschuldigten an die J.________ des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, das Gesuch um Wiederaufnahme und neue Strafanzeige der Beschuldigten vom 4. Mai 2020, die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019, die Beschwerde der Beschuldigten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2020 und die Ergänzung vom 24. Juli 2020, ein Schreiben der Rechtsver- tretung des Straf- und Zivilklägers an die Beschuldigte vom 9. Juni 2020 sowie die darauffolgende E-Mail-Korrespondenz vom 10. Juni 2020 bis 30. Juli 2020 sowie ein Schreiben des Straf- und Zivilklägers an die K.________ vom 3. Juli 2020 (pag. 1 ff.). Weiter berücksichtigt werden Schreiben der K.________ an den Straf- und Zivilklä- ger vom 3. Oktober 2019 und vom 7. Februar 2020 (pag. 128 f.), ein Bericht des Straf- und Zivilklägers an die Beschuldigte vom 2. Mai 2019 (pag. 151), ein Bericht des Straf- und Zivilklägers über die W.________-Untersuchung vom 24. April 2019 mit Datum vom 1. Mai 2019 (pag. 152), E-Mails der K.________ an die Beschuldig- te vom 30. Juni 2020 (pag. 156) und vom 4. August 2021 (pag. 228), eine E-Mail der Rechtsberatung des N.________ an die Beschuldigte vom 16. Januar 2020 (pag. 158), ein Auszug aus dem Konzept O.________ E.________ (pag. 167), eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und dem Kantonsarztamt des Kantons Bern vom 3. Juli 2020 (pag. 170), ein E-Mailverkehr zwischen der Be- schuldigten und der P.________ vom 16. November 2020 (pag. 172), E-Mails der 7 P.________ an die Beschuldigte vom 10. August 2021 (pag. 223; pag. 232), vom 8. Juli 2021 (pag. 227) und vom 9. August 2021 (pag. 231), die vom Straf- und Zi- vilkläger eingereichte Krankenakte der Beschuldigten (pag. 182 ff.), eine E-Mail- Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und der Q.________ vom 28./29. Juli 2021 (pag. 229), eine E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und dem H.________ vom 4. August 2021 (pag. 230), ein Auszug aus dem E.________- Tarif 00.0510 (pag. 235 f.), der Beschluss der Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern vom 17. September 2020 (unpaginiert in den Akten BM 19 37854), ein Auszug aus dem E.________-Tarif ________ (pag. 321 f.), E-Mail- Korrespondenz zwischen dem H.________ und der Beschuldigten vom 23. Januar 2023 bis 8. Februar 2023, ein Beschrieb zur E.________-Position 00.0050, ein E.________ G.________-Entscheid vom 1. Dezember 2020 (pag. 390 ff.), E-Mail- Korrespondenz zwischen der Q.________ und der Beschuldigten vom 9. August 2021, 11. August 2021 (pag. 233 f.) und vom 8./9. Mai 2023 (pag. 425 ff.) und ein Auszug aus der Website des H.________ «R.________» (pag. 443 ff.). Schliess- lich sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers (pag. 260 ff.) und der Beschuldig- ten (pag. 264 ff.) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz fasste die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 und vom 29. Mai 2020, den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. September 2020 sowie die Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers kurz zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 296 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Auf eine weitere Zusammenfassung der erst- und oberinstanzlich erhobe- nen Beweismittel wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der kon- kreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 8.3 Vorgeschichte Der besseren Verständlichkeit halber ist kurz auf die Vorgeschichte des vorliegen- den Strafverfahrens einzugehen. Die Beschuldigte konsultierte den Straf- und Zivil- kläger, Facharzt Q.________ für W.________, am 24. April 2019 in dessen Arzt- praxis zwecks Einholung einer Zweitmeinung bezüglich ihrer X.________ (Ge- sundheitsbeschwerden). Für die Leistung stellte der Straf- und Zivilkläger der Be- schuldigten am 3. Juni 2019 Rechnung. Es ist aktenkundig, dass die Beschuldigte mit der Konsultation unzufrieden war und auch einzelne Rechnungspositionen als unzutreffend erachtete. Am 6. September 2019 bzw. mit Nachtrag vom 11. Sep- tember 2019 reichte die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Nötigung, Vermögensdelikte und Gesund- heitsgefährdung ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde das Verfahren BM 19 37854 nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft erwog, eine Nöti- gung liege klarerweise nicht vor, da es sich beim Schreiben der S.________, wo- nach auf eine Rechnungsstellung zu verzichten sei, lediglich um eine Empfehlung gehandelt habe, woraus nicht abgeleitet werden könne, dass die in der Folge gleichwohl gestellte Rechnung unrechtmässig sei. Die Mahnung einer rechtmässig gestellten Rechnung gelte nicht als Nötigungshandlung. Aus demselben Grund seien auch die angezeigten Vermögensdelikte sowie eine Erpressung nicht erfüllt. Sodann scheide auch eine Körperverletzung bzw. eine versuchte Körperverletzung 8 aus, da es hierfür am Vorsatz fehle. Eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich, da ei- ne allfällige Falschverrechnung eines zweiten Aktenstudiums von CHF 47.99 nicht geeignet sei, den Wettbewerb objektiv zu verfälschen. Die Nichtanhandnahmever- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Gesuch vom 4. Mai 2020 bean- tragte die Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Strafverfahrens bzw. eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Vermögensdelikten zu behandeln und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft trat auf das Wiederaufnahmegesuch mit Verfü- gung vom 29. Mai 2020 nicht ein und nahm auch kein neues Strafverfahren an die Hand; die dagegen von der Beschuldigten geführte Beschwerde wies die Beschwerdekam- mer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. September 2020 rechtskräftig ab. 8.4 Konkrete Würdigung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet insbesondere das Schreiben der Beschuldigten vom 4. Mai 2020. Gemäss Ausführungen im Strafbefehl (vgl. E. II.7.1. hiervor) ist jedoch auch auf die dieser Eingabe Folgenden kurz einzuge- hen. Die mit «Wiederaufnahme von BM 19 37854/P34 nach StPO, Art. 323, Abs. 1a.1b. wegen Vermögensdelikt oder neue Anzeige wegen Vermögensdelikt» betitelte Ein- gabe der Beschuldigten vom 4. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft lautet wie folgt (pag. 79 ff.; Hervorhebungen im Original): […] 1. Meine Strafanzeige vom 06.09.2019 wegen Vermögensdelikt: Zudem berechnet er nochmals ein Aktenstudium (47:99 Franken) an dem Tag als er die eingeschriebene Eröffnung des Standes- verfahrens der J.________ erhalten hat (15.05.2019). Die einmalige Arzt-Konsultation war schon lange abgeschlossen. 2. Bestehende Straftat: Am 15.5.2019 verrechnet Dr. C.________ ein Aktenstudium, an diesem Tag hat er die eingeschriebene Verfügung der J.________ erhalten, die Zeit dafür darf er nicht als Aktenstudium (47:99 Franken) verrechnen. Die mangelhafte einmalige Konsultation war längstens abgeschlossen. 3. Betrug mit E.________-Positionen ist ein Offizialdelikt, wenn dies betrügerisch, vorsätzlich und arglistig gemacht wird. 4. C.________ erfüllte auch gegenüber der Krankenkasse K.________ seine Rechenschaftspflicht nach OR Art. 400 nicht. K.________ hat C.________ angefragt, die Rechenschaftspflicht zu er- füllen. C.________ kommt dieser Pflicht nicht nach (K.________-Schreiben vom 20.9.19 beilie- gend, erhalten am 4.2.2020). Er begründet nicht, wieso er am 15.5.2019 die Position 00.0141 verrechnet, sondern wiederholt einfach die E.________-Position und den Zeitaufwand, was be- reits in der Rechnung aufgeführt ist. C.________ verweigert die Rechenschaftspflicht, er be- gründet nicht, das beweist, dass er absichtlich fälscht. 9 5. Laut Rechtsberatung von Frau T.________ des N.________ dürfen nur ärztliche Leistungen ver- rechnet werden: „Meines Erachtens darf der Arzt Ihnen für das Studium der Verfügung der J.________ keine Rechnung stellen. Denn meiner Ansicht nach stellt dieses Aktenstudium keine ärztliche Leistung Ihnen gegenüber dar und der E.________ bietet dafür keine Tarifposition." 6. Am 4.2.2019 verlangte ich nochmals bei C.________ einen Rechenschaftsbericht, den ich am 12.2.2020 erhalten habe, der aber offensichtlich und absichtlich mit Falschangaben begründet ist, die Begründung lautet: „E.________ Positionen sind genau umschrieben und für alle jeder- zeit nachvollziehbar. Das vom 15.5.2019 in Rechnung gestellte Aktenstudium betrifft die Lektüre Ihrer zahlreichen Mails und Sichtung der Links." Es gibt keine zahlreichen Mails. Es gibt eine Mail (22.2.2019) vor der Konsultation als Vorberei- tung mit zwei Links zu Fachwissen und es gibt eine Mail (24.42019) nach der Konsultation mit meiner Beschwerde und mit drei Fragen. Darauf folgte ein Bericht von C.________, datiert mit 1.5.2019, der keine meiner Fragen beantwortete. Diesen Bericht plus Aktenstudium hat er am 1.5.2019 teuer verrechnet. Danach gab es nur noch eine kurze Mail-Nachfrage am 2.5.2019 we- gen einer Arzt-Empfehlung ohne Adresse, diese Arzt-Adresse bekam ich dann am 7.5.2019 per Mail. C.________ musste keine „Links" oder „viele Mails" lesen, das ist beweisbar eine Falsch- angabe, um Geld illegal einzunehmen. 7. Somit wird offenbar und beweisbar, dass C.________ mit einer E.________-Position fälscht, denn am 15.5.2019 hat er einzig die eingeschriebene Verfügung des Standesverfahren erhalten, die Konsultation war längst abgeschlossen. 8. Diese Fälschungen im Rechenschaftsbericht nach OR Art. 400 ist ein neues Beweismittel und eine neue Tatsache, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und die sich nicht aus den früheren Akten ergibt (StPO, Art. 323, Abs. 1a.1b). Anträge 1. Ich beantrage eine Wiederaufnahme der Strafsache BM 19 37854/P34, da neue Beweise vorlie- gen, dass C.________ seine Rechenschaftspflicht nach OR Art. 400 mit Falschangaben macht, so mutmasslich seine illegalen Verrechnungen verheimlichen will, was ein Vermögensdelikt ist. Er schädigt mich, die Krankenkasse K.________ und die öffentliche Hand. 2. Falls keine Wiederaufnahme möglich ist, dann als neue Strafanzeige an die Hand nehmen. 3. Ich beantrage strafrechtlich zu untersuchen und zu befragen, ob hier nicht betrügerische, vor- sätzliche und arglistige strafbare Bereicherungsabsichten vorliegen, ob hier Betrug oder ein an- deres Vermögensdelikt vorliegt. 4. Ich bin damit einverstanden, dass C.________ von der beruflichen Schweigepflicht für die vor- liegende Sache entbunden ist. Strafanzeige Ich will Strafverfolgung, Beweiserhebung und Bestrafung und ich möchte, dass mir wegen dem Auf- wand eine Entschädigung von 200 Franken zugesprochen wird. Darin nahm die Beschuldigte konkret Bezug auf ihre Strafanzeige vom 6. September 2019 und wiederholte den Vorwurf einer Straftat erneut. Bei näherer Betrachtung der Strafanzeige vom 6. September 2019 fällt auf, dass sowohl die 10 Darstellungen des Sachverhalts («berechnet einen Bericht (35:20 Franken) mit Ak- tenstudium (47:99 Franken)»; «nochmals ein Aktenstudium an dem Tag als er die eingeschriebene Eröffnung des Standesverfahrens von der J.________ erhalten hat (15.5.2019)») als auch die strafrechtlichen Vorwürfe («Nach meiner Einschät- zung ist das ein Vermögensdelikt, denn Zeit für ein Standesverfahren darf nicht der Patientin verrechnet werden, schon gar nicht über die Krankenkasse, was die öf- fentliche Hand belastet») identisch sind. Die Kritik der fehlenden Rechenschaftsab- legung nach Art. 400 OR wurde bereits im Nachtrag zur Strafanzeige vom 6. Sep- tember 2019 vorgebracht (pag. 26 f.; pag. 38 ff.). Der Eingabe lag somit – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (pag. 375) – der bereits rechtskräftig behandel- te Gegenstand zu Grunde. Ergänzend zu ihrer früheren Strafanzeige erwähnte die Beschuldigte einzig den «E.________-Betrug» und die Falschangaben bzw. eine Urkundenfälschung. Weiter beliess es die Beschuldigte nicht bei blossen Vermu- tungen über die Strafbarkeit des Straf- und Zivilklägers, sondern stellte in Bezug auf die sie betreffende Rechnungsstellung die Schuld des Straf- und Zivilklägers als gegeben hin («das beweist, dass er absichtlich fälscht»; «das ist beweisbar ei- ne Falschangabe»; «Somit wird offenbar und beweisbar, dass C.________ mit ei- ner E.________-Position fälscht»). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Sinn des Textes als Ganzes. Zwar verwendete die Beschuldigte einmalig den Begriff «mut- masslich», allerdings nur in Zusammenhang mit der Verheimlichung angeblich ille- galer Verrechnungen. Die Beschuldigte räumte selbst ein, sie habe das Wort «möglich» vergessen, dies sei ihr Fehler und dies würde sie heute anders schrei- ben (pag. 267, Z. 11 ff.). Im Anschluss an die bereits mehrfach erwähnte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 brachte die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben per Mail vom 11. und 16. Juni 2020 erneut ihre Vorwürfe vor. Sie führte aus: «Dazu habe ich Ihnen die Falschangaben in der An- zeige datiert begründet […]», «Das ist E.________-Betrug.», «Ich möchte Sie dar- auf hinweisen, dass Betrug mit E.________-Positionen strafbar ist.», «Beweisbar ist die Falschangabe im Rechenschaftsbericht, das ist täuschendes Handeln.» (pag. 69; pag. 70) und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Be- schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern gab sie an: «Ich möchte wissen, wieso eine beweisbare täuschende Falschangabe nicht eine strafrechtliche Relevanz hat.» (Beschwerde vom 17. Juni 2020; unpaginiert in den Akten BM 19 37854) und «Darin sind drei Falschangaben […] enthalten […]», «Es ist und bleibt eine Falschangabe in einer Arztrechnungs-Urkunde, die Dr. C.________ miss- bräuchlich verrechnete und einforderte.» (Eingabe vom 12. August 2020; unpagi- niert in den Akten BM 19 37854). Welche Äusserungen die Beschuldigten gegenü- ber der K.________ machte, ist nicht aktenkundig. Allerdings finden sich die An- schuldigungen der Beschuldigten in den Schreiben der K.________ an den Straf- und Zivilkläger vom 3. Oktober 2019 und vom 7. Februar 2020 wieder: Die K.________ ersuchte um Begründung, weshalb gemäss der Beschuldigten eine zweimalige Abrechnung der Position 00.0141 an zwei verschiedenen Tagen trotz einmaliger Konsultation und eine Verrechnung des Aktenstudiums am 15. Mai 2019 trotz längst abgeschlossener Konsultation erfolgt sei (pag. 128 f.). Die Staatsanwaltschaft setzte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 über drei Seiten mit den Vorwürfen der Beschuldigten – insbeson- 11 dere auch hinsichtlich angeblicher Vermögensdelikte – auseinander und unterzog diese keineswegs einer lediglich summarischen Prüfung, wie die Beschuldigte vor- bringt (pag. 375). Den Erwägungen geht eindeutig hervor, dass keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Straf- und Zivilklägers ersichtlich sind (pag. 85 ff.). Die Beschuldigte erlangte ab der Zustellung der Verfügung, mithin ab dem 17. Oktober 2019 (pag. 43), Kenntnis von diesen Erwägungen. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. E. III.9. hiernach) wäre in casu – selbst wenn die Beschuldig- te zu den Entlastungsbeweisen zugelassen wäre – ausschliesslich von Relevanz, auf welche Erkenntnisse und Beweismittel sich die Beschuldigte im Moment der Äusserungen mit Eingabe vom 4. Mai 2020 stützen konnte. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Recherchen, Auskünfte und Erkenntnisse sind unbeacht- lich, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien nicht weiter ein- gegangen wird. Die Beschuldigte führte zunächst aus, das Schreiben per Mail des Straf- und Zivil- klägers vom 12. Februar 2020 (vgl. pag. 157) sei für sie der Beweis gewesen, dass er am 15. Mai 2019 wissentlich und willentlich ein zusätzliches Aktenstudium ver- rechnet habe, das er nicht verrechnen dürfe, denn die von ihm angegebenen E- Mails und Links gebe es nach der beendeten Konsultation nicht. Das sei eine Falschangabe gewesen, denn an diesem Tag habe er die Eröffnung des Standes- verfahrens erhalten, die er nicht nach E.________ verrechnen dürfe (pag. 142 f.). Anders als die Beschuldigte vorbringt, enthält das Schreiben per Mail vom 12. Februar 2020 jedoch keine neuen wesentlichen Anhaltspunkte. Die strafrechtli- che Relevanz der Rechnungsstellung dieser Position – nach Beendigung der Kon- sultation und Eröffnung des Standesverfahrens – war bereits beurteilt worden. Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens der K.________ an den Straf- und Zivil- kläger vom 20. September 2019 mit dessen handschriftlicher Antwort vom 25. Sep- tember 2019 «00.2285 Bericht (weniger als eine Seite A4)» und «00.0141 Ausführ- liches Aktenstudium 30 min» (pag. 47). Anders als die Beschuldigte meint, ist die Bezeichnung einer Leistung mit einer E.________-Tarifziffer einer Überprüfung zugänglich und weist ebenso wenig auf ein strafbares Verhalten hin wie der Um- stand, dass die K.________ beim Straf- und Zivilkläger nachfragen musste. Die Tatsache, dass ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen wird, wenn das neue Beweismittel auch für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Per- son spricht, wusste die Beschuldigte, zumal sie in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2020 explizit die Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 lit. a und b StPO zitierte. Wenig aussagekräftig ist die von der Beschuldigten angeführte E-Mail vom 16. Januar 2020 der Rechtsberaterin des N.________, die aufzeige, dass sie gewissenhaft vorgegangen und den Betrugsverdacht abgeklärt habe (pag. 158; pag. 316). Ob- wohl die Rechtsberaterin offenbar davon ausging, dass das Studium der Verfügung der J.________ nicht nach E.________ verrechnet werden dürfe, gab sie auch an, es sei fraglich, ob der Tatbestand des Betrugs erfüllt sei. Die Rechtsberaterin wies die Beschuldigte ausserdem auf das Angebot weitergehender Unterstützung durch die U.________ hin – insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Zivilverfahren. Zudem ist nicht aktenkundig, mit welcher Frage die Beschuldigte an die Rechtsbe- raterin gelangte; der untere Teil der Eingabe ist abgeschnitten (vgl. pag. 158). Schliesslich brachte die Beschuldigte vor, Art. 146 StGB und den Wikipediaeintrag 12 zum Begriff «Betrug» gelesen, im Internet zu Arztrechnung, E.________ und Be- trug recherchiert, in Gerichtsurteilen gesucht und die Krankenkasse angefragt, die Bestimmung zur E.________-Sanktion mit dem Vorbehalt der Urkundenfälschung und des Betruges sowie Zeitungsartikel zu E.________-Betrugsaussagen gefun- den zu haben, die sie in ihrem Verdacht bestätigt hätten (pag. 142 f.). Hierbei han- delt es sich um allgemeine Recherchen und insbesondere aus den zitierten Zei- tungsberichten kann entgegen der Beschuldigten (pag. 316) nichts für das vorlie- gend interessierende Verfahren gewonnen werden. Daraus folgt, dass die Be- schuldigte ihre Vorwürfe gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte, ohne in Bezug auf die Strafbarkeit des Straf- und Zivilklägers zu neuen sachverhaltsmässi- gen Erkenntnissen gelangt zu sein. So setzte sie sich auch nicht mit der Argumen- tation der Staatsanwaltschaft, welche aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 hervorgeht, auseinander. Hinsichtlich der Motivation der Beschuldigten führte der Straf- und Zivilkläger aus, er habe keine Erklärung für ihr Verhalten. Bei der einzigen Konsultation hätten sie nur die Anamnese gehabt (pag. 261, Z. 7 ff.) und vor der Konsultation habe er sie nicht gekannt (pag. 261, Z. 19 f.). Oberinstanzlich gab er an, aus seiner Sicht trach- te die Beschuldigte danach, ihn bei verschiedenen Institutionen anzuschwärzen und zu verleumden (pag. 406). Hierzu sind die mündlichen und schriftlichen Anga- ben der Beschuldigten heranzuziehen. Diesbezüglich fällt auf, dass ihre Aussagen klare Widersprüche aufweisen. So gab sie vor der Vorinstanz zu Protokoll, sie habe nochmals nachgelesen und es sei kein Betrugsvorwurf gewesen. Sie habe stets von «fälschen» bzw. «Falschangaben» geschrieben und in der Wiederaufnahme gefragt, ob ein Betrug vorläge (pag. 267, Z. 43 ff.). Wenn sie ein neues Beweismit- tel eingebe, dann beweise das etwas (pag. 267, Z. 11). Auf Frage, wie sie nach wie vor annehmen könne, ihre Anschuldigungen gegen den Straf- und Zivilkläger seien gerechtfertigt, führte die Beschuldigte aus, es seien nicht die gleichen Anschuldi- gungen und Betrug sei nie ein Thema gewesen (pag. 266, Z. 34). Wie dargelegt, wusste die Beschuldigte, dass ein neues Beweismittel für sich allein nicht genügte und sie im Wesentlichen den Inhalt der früheren Anzeige wiederholte, zumal sie ausdrücklich auf diese verwies. Ausserdem stellte sie die Schuld des Straf- und Zi- vilklägers als Faktum hin. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind somit als Schutzbe- hauptungen zu werten. In ihren schriftlichen Eingaben gab die Beschuldigte an, sie sei überzeugt gewesen, dass eine Straftat vorliege und die Sache an die Staats- anwaltschaft zur vollständigen Begründung zurückgehe (pag. 147) und ihre Be- weggründe seien die Gerechtigkeit und das Aufzeigen von Missständen gewesen, so dass nicht noch andere Patienten in einer Sprechstunde übergangen, mit poten- tiell schädigenden Höruntersuchungen bedrängt, mit diesem schlimmen Leiden im Stich gelassen, Bedürfnisse übergangen und Fragen nicht beantwortet würden und dann noch ein zusätzliches nicht geschuldetes Aktenstudium verrechnet werde. Ihr Gerechtigkeitsempfinden und die Moral bzw. ihr gutes Gewissen hätten sie gesteu- ert (pag. 143; pag. 149). Vor der Vorinstanz sagte sie aus, sie habe ein Gerechtig- keitsgefühl und sei überzeugt, dass sie keine üble Nachrede begangen habe (pag. 266, Z. 2 f.). Es gehe ihr um Gerechtigkeit und sie sehe, wie der Straf- und Zivilkläger E.________-Positionen verrechne, die er bei dieser Sprechstunde nicht durchgeführt habe (pag. 268, Z. 5 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die 13 Aussage der Beschuldigten, wonach sie gesehen habe, dass der Straf- und Zivil- kläger nicht durchgeführte E.________-Positionen verrechne, als eine eigene so- wie undifferenzierte Darstellung und damit als unglaubhaft. Aufgrund der Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 wusste die Be- schuldigte, dass seitens des Straf- und Zivilklägers kein strafbares Verhalten vor- lag. Sie weigerte sich allerdings, dies zu akzeptieren. Bezeichnenderweise schrieb die Beschuldigte am 4. Februar 2020 folgende E-Mail an den Straf- und Zivilkläger: «Ich möchte Sie daran erinnern, dass die Staatsanwaltschaft von einem Falschverrechnen ausgeht, aber wenn Sie sich weigern OR ART. 400 zu erfüllen und dieses Aktenstudium nicht zurückerstatten, dann machen Sie sich nach meine Einschätzung strafbar, denn es ist absichtliche und illegale Berei- cherung.» (pag. 71). Der letzten aktenkundigen Korrespondenz vor der Eingabe vom 4. Mai 2020 ist sodann deutlich eine Beleidigungsabsicht erkennbar. Mit E-Mail vom 31. März 2020 wandte sich die Beschuldigte wie folgt an den Straf- und Zivil- kläger: «Denken Sie daran, es ist SARS und nicht Influenza. Wenigstens lernt Sie der Killer-Virus, was Hygiene ist. Tragen Sie immer noch keinen Kittel? Desinfizieren Sie nun die Hände? Gell, es sieht nun anders aus, wenn Ärzte gefährdet sind? […] Haben Sie Ihr Pflichtlager an Schutzmasken aufgefüllt oder haben Sie das vernachlässigt? Ich wette, das zweite trifft zu. Richtig? Wenn ja, dann gefährden Sie auch noch Frau F.________.» (pag. 24). Nach Antwort des Straf- und Zivil- klägers vom 20. April 2020, demnach er in konsequenter Anwendung der vom Bundesrat erlassenen Weisungen und weiterer Empfehlungen arbeite (pag. 25), fragte die Beschuldigte gleichentags per E-Mail, ob er Briefe schreibe, damit er die- se verrechnen könne (pag. 23). Weiter erwirkte die Beschuldigte zusätzlich zum Strafverfahren ein Standesverfahren bei der J.________ des Kantons Bern und reichte eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Kantonsarztamt des Kantons Bern ein. Das Aufsichtsverfahren wurde gemäss Schreiben vom 10. März 2020 mangels Handlungsbedarf wieder geschlossen (pag. 5) und die J.________ leistete der An- zeige mit Entscheid vom 18. Mai 2020 keine Folge (pag. 22). Ein derartiges Verhal- ten steht im Widerspruch zur Aussage der Beschuldigten, einzig aus einem Ge- rechtigkeitsgefühl und moralischen Gründen sowie zum Zwecke des Aufzeigens von Missständen gehandelt zu haben, weshalb auf ihre diesbezüglichen Aussagen nicht abgestellt wird. Vielmehr ging es der Beschuldigten darum, das Ansehen des Straf- und Zivilklägers zu beschädigen und ihre eigenen Schlüsse hinsichtlich des- sen Strafbarkeit zu untermauern. Zu erwähnen ist, dass die Vorwürfe gegen den Straf- und Zivilkläger auch oberin- stanzlich nicht abrissen. In der Berufungserklärung brachte die Beschuldigte erneut vor, der Straf- und Zivilkläger lasse Frau F.________ lügen, mahne ab, drohe mit Betreibung, nötige, zeige durchwegs ein misstrauen-bildendes und verdacht- induzierendes Verhalten und kooperiere auch nicht mit der Empfehlung der J.________, schildere in seinem Strafantrag eine unwahre Version, drohe mit Kos- ten und Geldforderungen und fordere eine Geldforderung mit zwei nötigenden Schreiben inklusive Einzahlungsschein (pag. 317). Weiter verlangte sie, allfällige durch den Straf- und Zivilkläger im Nachhinein vorgebrachte Weiter- und Fortbil- dungsdiplome müssten bei der Ausstellungsschule validiert werden und die Staats- anwaltschaft den Strafvorwurf der möglichen Urkundenfälschung untersuchen und beurteilen (pag. 318). Auch gegenüber Dritten, so zum Beispiel gegenüber der P.________, äusserte die Beschuldigte ihre Vorwürfe gegen den Straf- und Zivil- 14 kläger auch nach Erlass des Strafbefehls. So schrieb sie per E-Mail vom 14. November 2020: «Was sagt das Recht dazu, wenn ein W.________-Arzt Mails und Links fin- giert, diese dann als Aktenstudium verrechnet, ist das Betrug?» (pag. 172). Auf Frage, was sie unter einem Verbotsirrtum verstehe, gab die Beschuldigte vor der Vorinstanz an, sie habe den Vorwurf gegen den Straf- und Zivilkläger nicht öf- fentlich und nur bei der Staatsanwaltschaft gemacht (pag. 266, Z. 8 ff.). Sie sei im Verbotsirrtum, weil sie nicht «möglicherweise» geschrieben habe. Aber wegen die- sem Wort müsse man sie ja nicht aufhängen. Das mache man einfach als Laie (pag. 266, Z. 20 ff.). Wie die Vorinstanz richtig erwog, wusste die Beschuldigte auf- grund ihrer früheren Verurteilung wegen übler Nachrede in groben Zügen, welches Verhalten unter Strafe gestellt ist. Demnach wusste sie um den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen und irrte nicht über deren Rechtswidrigkeit (pag. 298, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.5 Fazit Gestützt auf die Erwägungen hiervor erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 als erstellt. Wider besseren Wissens be- zichtigte die Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit ihrer Eingabe vom 4. Mai 2020 sowie mit weiteren, dieser folgenden Eingaben u.a. gegenüber der Staatsanwaltschaft, er fälsche seine Arztrechnungen absichtlich und begehe dem- zufolge E.________-Betrug. Sie hat den Straf- und Zivilkläger wissentlich und wil- lentlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, welches geeignet ist, seine per- sönliche Ehre zu verletzen und seinen Ruf zu schädigen. III. Rechtliche Würdigung 9. Üble Nachrede (Art. 173 StGB) Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 299 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teil- weise wiederholend ist auf Nachfolgendes verwiesen: Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inter- essen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung ge- tan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlas- tungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3). Der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB 15 setzt weiter voraus, dass die Äusserung einem Dritten gegenüber erfolgt (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren (BGE 69 IV 115; BGE 103 IV 23). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehr- verletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahr- heit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Es ist Sache der beschuldigten Person zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zuge- lassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.2). Wird die beschuldigte Person nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihr allenfalls noch der Gutglaubensbeweis (BGE 101 IV 296; BGE 106 IV 119). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_1452/2020 vom 18. März 2021 E. 4.1). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden «be- schuldigt» oder «verdächtigt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 144 I 234). Wer Tatsachen als ge- geben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen; das gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 116 IV 205 E. 3b). Eine Strafanzeige bildet keinen Rechtfertigungsgrund und damit keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen. Der gute Glaube als sol- cher genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr nachweisen, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, zu glauben, was er sagte. Er darf nicht leichthin vorgehen (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b; BGE 116 IV 205 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2). Wird erneut eine Verdächtigung vorge- bracht, nachdem über die einer Person vorgeworfene angebliche Straftat eine Stra- funtersuchung durchgeführt wurde, die mit einer Einstellung respektive einem Nichteintretensentscheid endete, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob genügend ernsthafte Gründe bestehen, so zu handeln (vgl. BGE 101 IV 292 E. 5). Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte (zum Ganzen BGE 124 IV 149; vgl. auch BGE 102 IV 176, 182; BGE 106 IV 115, 116; BGE 107 IV 34, 35). 16 10. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Staatsanwaltschaft habe die Anzeige der Beschuldigten bereits abschlägig beurteilt und ausführlich erläutert, dass keine strafrechtlich rele- vanten Handlungen vorliegen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dennoch ein berechtigtes Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens gehabt haben könnte, zumal die neu eingereichten Beweise offensichtlich keine andere Beurteilung der Sache zuliessen. Da die Beschuldigte mit ihrer Strafanzeige gegen den Straf- und Zivilkläger erfolglos gewesen sei und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gar nicht erst an die Hand genommen habe, bleibe auch kein Raum für einen Wahrheits- und Gutglaubensbeweis. Die Beschuldigte habe nicht im Gerings- ten eine begründete Veranlassung gehabt, ihre Verdächtigungen betreffend dem Straf- und Zivilkläger nach der Nichtanhandnahmeverfügung zu wiederholen. Dar- aus sei zu schliessen, dass es ihr beim Gesuch um Wiederaufnahme des Strafver- fahrens einzig darum gegangen sei, den Ruf des Straf- und Zivilklägers zu schädi- gen (pag. 301, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht zu den Entlastungsbeweisen zugelassen. Sie führt zusam- mengefasst aus, sie habe ihre Eingabe bei der zuständigen Behörde, mit neuen Beweismitteln begründet und versehen, vorgebracht und es habe sich nicht um den gleichen Gegenstand gehandelt, der bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Aus ihrer Sicht hätten diese durchaus zur Wiederaufnahme bzw. zur erstmaligen Eröff- nung des Verfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger führen können. Sie habe sich auf den Vorwurf der Vermögensdelikte beschränkt, die anderen Vorwürfe habe sie nicht mehr erhoben. Weiter führte die Beschuldigte aus, es sei nach weiteren Ab- klärungen gerade nicht sicher gewesen, dass die vom Straf- und Zivilkläger gestell- te Rechnung keinen Straftatbestand erfülle. Sie habe nicht auf ihrem bereits beur- teilten Wissensstand beharrt, sondern es hätten auf Grundlage ihres recherchierten Wissens, Auskünften von Fachpersonen und angesichts der bloss summarischen Prüfung ihrer Vorwürfe durch die Staatsanwaltschaft ernsthafte Gründe zur Mel- dung ihrer Erkenntnisse an die zuständige Strafbehörde vorgelegen. Auch patien- ten- und tarifrechtliche Gründe sprächen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis. Patienten bzw. Versicherte seien grundsätzlich gehalten, Rechnungen angemes- sen zu kontrollieren und Fehler zu melden. Der Leistungserbringer müsse dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung ausstellen und alle Anga- ben machen, die er benötige, um die Berechnung der Vergütung und die Wirt- schaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Dies liege im öffentlichen Inter- esse an der Vermeidung übermässiger Gesundheitskosten. Auch als Beauftragter sei der Arzt verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Re- chenschaft abzulegen. Dies habe der Straf- und Zivilkläger mehrfach verweigert. Weiter habe sie ihr Wiederaufnahmegesuch, eventualiter Strafanzeige, als Verfah- renspartei im Wiederaufnahme- bzw. Strafverfahren verfasst und als Verfahrens- partei keine Behauptung wider besseren Wissens aufgestellt. Der Eingabe sei er- 17 sichtlich, dass sie nicht eine mit Sicherheit feststehende Strafbarkeit behauptet, sondern die Untersuchung und Befragung auf Strafbarkeit hin beantragt habe, für das die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Die Betrachtung der konkreten Umstände des Textes würden dessen strafrechtliche Irrelevanz zeigen. Es liege zumindest der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB vor. Weiter sei ihre Rüge der inkorrek- ten Fakturierung zutreffend gewesen, zumindest habe sie ihre Vorwürfe in gutem Glauben vorgebracht bzw. gewissenhaft recherchiert, um die Wahrheit ihres Ver- dachts zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Vorliegend seien auch nicht erbrachte Leistungen (Vorbesprechung diagnostischer/therapeutischer Eingriffe, spezifische Beratung durch den Facharzt für Grundversorgung) verrechnet worden. Der Straf- und Zivilkläger habe weiter unzulässigerweise für eine Konsultation von ungefähr 20 Minuten in seiner Honorarnote zusammengezählt 55 Minuten geltend gemacht und darüber hinaus sei unklar, wie es sich genau mit dem am 15. Mai 2019 verrechneten Aktenstudium verhalte. Die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen und überschiessender Zeit widerspreche krankenversicherungs- und auftragsrechtlichen Vorgaben und verletze die Vorgaben der G.________ E.________. Die Nachfragen der Beschuldigten beim Straf- und Zivilkläger deute- ten auf ihren guten Glauben hin, sie habe die Rechnung von Anfang an in Frage gestellt. Aufgrund von Auskünften und Fachartikeln habe sie v.a. als juristische Lai- in gute Gründe gehabt, von einem strafbaren Verhalten auszugehen (zum Ganzen: pag. 373 ff.; pag. 419 ff.; pag. 441 f.). Im Rahmen der Replik und Stellungnahme bestritt die Beschuldigte die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers. Es treffe nicht zu, dass eine ausführliche Anamnese durchgeführt worden sei und sie eine Zweitmeinung verlangt habe. Es fehle bezüglich der Konsultationsdauer von an- geblich 47 Minuten an einem verlässlichen Beleg. Ebenfalls bestritt sie die angebli- che Korrektheit und klärenden Erläuterungen zur E.________-Tarifziffer (zum Gan- zen: pag. 419 ff.; pag. 441 f.). 11.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger verwies auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren und machte zusammengefasst geltend, er habe über die Konsultation, die 47 Minu- ten gedauert habe, ordnungsgemäss nach E.________ Rechnung gestellt. Die Be- schuldigte habe Auskünfte auf Fragen mit falschen Angaben zur Zeitdauer und zum Inhalt der Besprechung, Beratung und Erklärungen während der Konsultation erhalten. Die mit E.________ abgerechneten Leistungen seien inhaltlich klar be- schrieben und Erläuterungen dazu habe die Beschuldigte schriftlich und mündlich erhalten. Seit vier Jahren schikaniere ihn die Beschuldigte mit Mails, Unterstellun- gen, Anzeigen, Verleumdungen, ehrverletzenden Anschuldigungen vor der J.________ des Kantons Bern, beim Kantonsarztamt des Kantons Bern, beim N.________ und bei der Staatsanwaltschaft. Nachdem sie bei diesen Institutionen mit ihren Anzeigen und Anschuldigungen wegen Einstellung des Verfahrens oder Nichtannahme nicht weiter gekommen sei, habe sie begonnen, ihn beim Tarif- Controlling und den E.________-Expertinnen der P.________ anzuschwärzen - immer auf der Basis der unwahren Behauptung, sie sei 20 Minuten in der Sprech- stunde behandelt worden. Damit verschaffe sie sich wiederholt Gehör und konstru- iere daraus alle möglichen neuen «Beweise». Aus seiner Sicht trachte sie danach, ihn bei verschiedensten Institutionen anzuschwärzen und zu verleumden. Das sei 18 ein direkter Angriff auf seine Ehre und müsse beendet werden. Die aggressive Wortwahl ihrer immer neuen Beschuldigungen könne nicht im Sinne ihres Plädoy- ers verstanden werden, dass sie «im guten Glauben» recherchiere. Im Gegenteil seien die akribischen Nachforschungen und diverse Kontaktnahmen zu sogenann- ten Fachpersonen, der aufwendige Mailverkehr und die zahlreichen schriftlichen Äusserungen ein Hinweis auf eine erhebliche kriminelle Energie. Weder seine per- sönlich hervorgebrachten Erklärungen noch die Argumente des anfänglich beige- zogenen Rechtsanwalts seien geeignet gewesen, die Beschuldigte von ihrer Sicht- weise abzubringen (zum Ganzen: pag. 405 ff.; pag. 434 f.). 12. Subsumtion 12.1 Tatbestandsmässigkeit 12.1.1 Objektiver Tatbestand Wie das Beweisergebnis ergab, wirft die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger strafbares Verhalten vor, indem sie geltend macht, er mache Falschangaben, um il- legal Geld einzunehmen, und er fälsche mit einer E.________-Position (vgl. E. II.8.4 hiervor). Die Bezichtigung als Straftäter, namentlich als Betrüger und Urkundenfälscher, ist ehrenrührig im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Zwar erhebt die Beschuldigte bei der hierfür zuständigen Behörde, welche als Drittperson i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB gilt, das Gesuch um Wiederaufnahme und neue Anzeige, was im Lichte von Art. 301 StPO an sich zulässig wäre. Sie begnügt sich dabei aber nicht, blosse Verdachtsmomente zu äussern, sondern stellt die Strafbarkeit des Straf- und Zivilklägers als bewiesen und damit als Tatsache hin. Obwohl die Be- schuldigte mit der Eingabe vom 4. Mai 2020 gegenüber der für die Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Bekanntes verbreitet und der Ruf des Straf- und Zivilklägers bereits infolge der ersten Strafanzeige gelitten hat, ruft sie damit ihre früheren Aussagen in Erinnerung (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 173 StGB; BGE 73 IV 30; BGE 118 IV 160). Mit der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020 bzw. de- ren Kenntnisnahme war die Tat vollendet. Damit ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. 12.1.2 Subjektiver Tatbestand Entsprechend dem Beweisergebnis wusste die Beschuldigte, dass sie eine ehrver- letzende Eingabe an die Staatsanwaltschaft verschickte und wollte dies. Ihr war ebenfalls die Unwahrheit der Äusserungen bewusst. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (pag. 374) handelte sie demnach vorsätzlich. 12.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe 12.2.1 Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gehen Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 123 IV 97 E. 2c/aa S. 98). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder zulässt, auch wenn die Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz strafbar ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälli- 19 gen ehrenrührigen Äusserungen in einem gerichtlichen Verfahren und in Verhand- lungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezo- gen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseren Wissens aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat ihre Behauptungen angesichts der rechtskräftigen Nichtan- handnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 wider besseren Wissens vorgebracht und ihre Vermutungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern sie vielmehr als Tatsachen hingestellt (vgl. E. II.8.4 hiervor). Die Äusserungen der Beschuldigten zielten auf die Diffamierung des Straf- und Zivilklägers ab und dienten dazu, ihre Überzeugungen erneut der Staatsanwaltschaft vortragen zu können. Diese sind anders als die Beschuldigte vorbringt (pag. 379) nicht durch den Rechtfertigungs- grund von Art. 14 StGB gedeckt. Im Übrigen macht die Beschuldigte nicht geltend, dass sie aus irgendeinem Grund rechtlich verpflichtet gewesen wäre, den fragli- chen Sachverhalt anzuzeigen. 12.2.2 Entlastungsbeweise Entsprechend dem Ergebnis der Beweiswürdigung handelte die Beschuldigte in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger u.a. gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dis- kreditieren. Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, einer Strafverfolgungsbehörde allfällige Unregelmässigkeiten in der Rechnungsstellung eines Arztes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur Anzeige zu bringen. Vor- liegend hatte die Staatsanwaltschaft den gegen den Straf- und Zivilkläger geäus- serten Verdacht im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der Konsultation der Beschuldigten bereits geprüft und beurteilt. Sie gelangte zum Schluss, dass strafrechtlich relevante Verhaltensweisen nicht ersichtlich sind und nahm das Ver- fahren rechtskräftig nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 war in den diesbezüglichen Ausführungen klar. Letztlich lag darin auch nicht der Beweggrund der Beschuldigten. Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass die Beschuldigte ein Problem mit Akzeptanz bekundet und einzig aus Schikane erneut an die Staatsanwaltschaft gelangte. Wie dargelegt, schob die Be- schuldigte ein allfälliges öffentliches Interesse – das Aufzeigen von angeblichen Missständen – vor, um den Straf- und Zivilkläger persönlich zu treffen. Damit han- delte sie ohne begründete Veranlassung und in der überwiegenden Absicht, den Straf- und Zivilkläger zu schmähen und ihren Standpunkt durchzubringen. Auch ein privates Interesse ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Be- schuldigte ist demnach nicht zu den Entlastungsbeweisen zuzulassen. Selbst wenn die Beschuldigte zu den Entlastungsbeweisen zugelassen wäre, könn- te sie diese nicht erbringen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung, es habe je- mand ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, die Rechtsprechung zur Sperrwirkung werde in der Lehre zurecht kritisiert. Sie führte im Wesentlichen aus, es gelte zu bedenken, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung auf einer viel weni- ger weit gehenden Sachverhaltsermittlung beruhe als eine Einstellungsverfügung nach durchgeführter Untersuchung (pag. 376). Diesen Ausführungen ist entgegen 20 zu halten, dass eine Ausnahme, wie sie in BGE 109 IV 36 (Einstellung des Verfah- rens infolge Verjährung) oder BGE 132 IV 112 E. 4.2 (Sistierung des Verfahrens) unter Aufführung der kritischen Lehre erwähnt wird, in casu gerade nicht vorliegt. Die Rechtsprechung bestätigte mehrfach, dass der Wahrheitsbeweis angesichts von Nichtanhandnahmeverfügungen - mangels entsprechender Verurteilung - nicht erbracht ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 7.2.; 6B_765/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.5.4.). Weiter wusste die Beschuldigte im Zeitpunkt der Eingabe vom 4. Mai 2020 um Inhalt und Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019. Sie war daher gehalten, besonders sorgfältig zu prüfen, ob wirklich genügend ernsthafte Gründe bestehen, ihre Vor- würfe erneut vorzubringen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht nur blosse Verdächtigungen äusserte, sondern ihren schwerwiegenden Betrugsvorwurf und die Urkundenfälschung als Faktum darstellte und gegenüber der Staatsanwalt- schaft verbreitete. Was als Faktum und nicht als Verdacht bezeichnet wird, hat ein grösseres Gewicht und bedarf vorgängig vertiefter Abklärung. Wenn die Beschul- digte ausführt, ihre Nachfragen beim Straf- und Zivilkläger deuteten auf ihren guten Glauben hin und sie habe die Rechnung von Anfang an in Frage gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass der gute Glaube allein nicht genügt (vgl. E. 9. hiervor). Der Gut- glaubensbeweis ist vor allem für denjenigen gedacht, der durch glaubwürdige Ele- mente, die sich später als falsch erweisen, in die Irre geführt wurde, oder für denje- nigen, der einen Verdacht aufgrund von ernsthaften Indizien geäussert hat, die sich aber später nicht bestätigen lassen (BGE 124 IV 149 E. 3b). Die Beschuldigte macht jedoch nichts dergleichen geltend. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, Abklärungen zu tätigen, die ihre Annahme stützten, ohne dass diese für den kon- kreten Fall einschlägig gewesen wären. Sie erwog nicht einmal, dass hierbei nicht strafbares Handeln vorlag; dementsprechend setzte sie sich auch nicht mit den Er- wägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Von einer besonders sorgfältigen Prüfung kann keine Rede sein. Die Beschuldigte konnte nicht in guten Treuen da- von ausgehen, dass der Straf- und Zivilkläger mit genau diesem Verhalten, wel- ches durch die Staatsanwaltschaft bereits überprüft worden war, Dokumente fälschte und einen E.________-Betrug beging. Demnach liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Entge- gen den sinngemässen Ausführungen der Beschuldigten (pag. 317) und mit der Vorinstanz (pag. 298, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) unterlag sie insbesondere keinem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Gemäss erstelltem Sach- verhalt hat die Beschuldigte gewusst, welches Handeln unter Strafe gestellt ist. Wer weiss, dass er in einer Weise vorgeht, welche einer Verbotsnorm zuwiderläuft, kann sich nicht darauf berufen, überzeugt gewesen zu sein, nicht rechtswidrig ge- handelt zu haben. 12.3 Fazit Die Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 4. Mai 2020, schuldig gemacht. 21 IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 301 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Als Strafart kommt einzig die Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 173 Abs. 1 StGB), der Strafrahmen reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchs- tens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getre- tene Revision zu keiner Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens von Art. 173 StGB geführt hat. 14. Strafzumessung in concreto 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektives Tatverschulden Die als Empfehlung dienenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nach- folgend VBRS-Richtlinien) sehen für eine üble Nachrede bei einer Diffamierung ei- ner Person mit einem Brief an 10 Mitglieder einer Gruppe, worin der Geschädigte als «streitsüchtiger Mensch» dargestellt wird, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 48 VBRS-Richtlinien [Stand 1. Januar 2020, gleichlautend VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2023]). Verschuldenserhöhend berücksichtigt wird, dass die Beschuldigte ihre Vorwürfe gegen den Straf- und Zivilkläger in der Eingabe vom 4. Mai 2020 erneut gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholte und damit mit einer gewissen Hartnäckigkeit an diesen festhielt. Die Beschuldigte nahm einen enormen Aufwand auf sich, um ihre Vorwürfe gegen den Straf- und Zivilkläger vorzubringen und versuchte, diese durch Auskünfte von Behörden und Dritten vermeintlich zu untermauern. Die kriminelle Energie ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 387) nicht zu unter- schätzen. Entgegen der Vorinstanz (pag. 303, S. 13 der erstinstanzlichen Urteils- begründung) darf der Beschuldigten jedoch das Beschreiten des Rechtsmittelwe- ges gegen die Nichteintretens- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2020 nicht zum Nachteil gereichen. Allerdings kann die Hartnäckigkeit, mit der ein Kläger eine ehrenrührige Klage durchficht, von Bedeutung für das Straf- mass sein (vgl. dazu BGE 93 IV 93 E. 3.). Die inkriminierten Eingaben enthielten darüber hinaus schwerwiegende Vorwürfe und die Beschuldigte berief sich auf vermeintliche Tatsachen. In Anbetracht dieser Umstände und mit Blick auf den Strafrahmen wiegt das objek- tive Tatverschulden dennoch leicht, weshalb die Kammer eine Strafe von 40 Ta- gessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erach- tet. 22 14.1.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und wusste, dass sie den Straf- und Zivilklä- ger durch die Äusserungen in ihrer Eingabe in seiner Ehre verletzt. Sie beabsichtig- te damit, den Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft zu diskreditieren und ihre eigenen Schlüsse hinsichtlich dessen Strafbarkeit zu untermauern. Dies ist in- des als tatbestandsimmanent zu werten und wirkt sich neutral aus. Der Beweggrund der Beschuldigten ist vor dem Hintergrund einer ärztlichen Kon- sultation und damit zusammenhängend der nach ihr zu hohen und falschen Arzt- rechnung zu sehen. Sie handelte aus reiner Schikane, was auf ihr Problem mit Ak- zeptanz zurückzuführen ist. Dabei meldete die Beschuldigte den Straf- und Zivil- kläger auch gegenüber anderen Behörden und Stellen (vgl. E. II.8.4 hiervor). Diese Umstände wirken sich neutral aus. Trotz Berücksichtigung dieser Vorgeschichte erscheint die erneute Eingabe der Beschuldigten keineswegs als nachvollziehbar. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 14.2 Täterkomponenten Die Beschuldigte lebt – soweit ersichtlich – in geordneten Verhältnissen (pag. 366 f.), was sich neutral auswirkt. Weiter kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 303, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Täterkomponente wirkt sich zu Lasten der Beschuldigten aus. Sie wurde bereits am 25.07.2018 wegen Drohung und übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Da die vorliegend zu beurteilende Tat in der Probezeit des eben erwähnten Urteils be- gangen wurde, muss das Strafmass deutlich erhöht werden. Die Beschuldigte bestreitet nicht, das Gesuch um Wiederaufnahme verfasst zu haben, hingegen zeigt sie sich völlig uneinsichtig. Nur weil die Beschuldigte den Sachverhalt nicht bestreitet, liegt aber noch kein Geständnis vor. Es kommt deshalb keine Reduktion des Strafmasses aufgrund eines Geständ- nisses in Frage. Die Delinquenz relativ kurze Zeit nach einer einschlägigen Vorstrafe weist auf eine Unbelehrbarkeit hin und wirkt sich straferhöhend aus. Unter dem Titel Einsicht und Reue ist keine Strafminderung angezeigt. Anders als die Verteidigung vorbringt, richtete die Beschuldigte ihre Eingaben nicht nur an die zuständige Staatsanwalt- schaft und an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, son- dern wiederholte ihre Vorwürfe gegen den Straf- und Zivilkläger auch gegenüber Dritten. Die Vorwürfe hatten für den Straf- und Zivilkläger ein Standesverfahren und ein aufsichtsrechtliches Verfahren zur Folge und die K.________ sowie weitere Dritte wurden involviert. Obwohl die Verfahren eingestellt wurden, sah sich der Straf- und Zivilkläger auf verschiedenen Ebenen mit diesen Vorwürfen konfrontiert. Die einschlägige Vorstrafe wegen übler Nachrede (vgl. pag. 359) und das vorgän- gig Geschilderte wirken sich im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend aus. 23 14.3 Konkretes Strafmass Die Beschuldigte wird zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. 14.4 Höhe des Tagessatzes Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Zu ermitteln ist hierbei das Nettoeinkommen (TRECHSEL/KELLER in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 34 StGB). Vom hier grundsätzlich geltenden Verschlechterungsverbot ist unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittel- instanz ausgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt theore- tisch auch zu Ungunsten der beschuldigten Person angepasst werden könnte. Die- se Ausnahme gilt jedoch nur, soweit der zu tiefe Tagessatz damals auf Grund von Tatsachen ausgefällt wurde, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Ausschlaggebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Verbesserung, sondern inwiefern eine solche der ers- ten Instanz bereits bekannt sein konnte oder eben nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'664.00 aus und bestimmte die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% auf CHF 120.00 (pag. 303, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab die Beschuldigte an, ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'704.00 zu erhalten (vgl. pag. 367). Aus den Akten geht hervor, dass die Be- schuldigte nicht arbeitet und eine monatliche Rente erhält (AHV und Pensionskas- se; vgl. pag. 112). Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahre 2019 erhielt sie ei- ne Rente von CHF 56'261.00 (pag. 116), d.h. monatlich rund CHF 4'689.00. Ange- sichts dessen dürfte es sich bei der Angabe von CHF 4'704.00 um das monatliche Nettoeinkommen handeln, weshalb die Kammer darauf abstellt. Abzüglich des Pauschalabzugs von 20% resultiert ein Tagessatz von CHF 120.00. 14.5 Vollzugsart Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wie ausgeführt (vgl. E. 14.2 hiervor) wurde die Beschuldigte mit Urteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom ________ wegen Drohung und übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 42 Tagessätzen und einer Probezeit von 2 Jahren 24 verurteilt (pag. 359), das vorliegende Delikt beging sie während laufender Probe- zeit. Obwohl aus dem Strafregisterauszug seit der vorliegend zu beurteilenden Tat- begehung keine weiteren Einträge ersichtlich sind, liess es sich die Beschuldigte auch oberinstanzlich – mithin in einem gegen sie laufenden Strafverfahren wegen übler Nachrede – nicht nehmen, teils schwerwiegende Vorwürfe an die Adresse des Straf- und Zivilklägers zu richten. Gerade vor dem Hintergrund der einschlägi- gen Vorstrafe zeugt ein derartiges Verhalten von einer Uneinsichtigkeit und Unbe- lehrbarkeit, die einzig den Schluss zulässt, dass sich die Beschuldigte durch die bisherigen Strafverfahren nicht im Geringsten beeindrucken liess. Entgegen der Vorinstanz sprechen sämtliche dieser Umstände für eine eigentliche Schlechtpro- gnose. Nachdem es allerdings auch hier das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.6. hiervor), ist der Vollzug aufzuschieben. Aus demselben Grund fällt die Ausfällung einer Verbindungsbusse ausser Betracht. Die Probezeit wird der Vorinstanz folgend auf drei Jahre festgesetzt, um den legalprognostischen Beden- ken Rechnung zu tragen. 14.6 Fazit Die Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 7'200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei ei- ner Probezeit von drei Jahren verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Die Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2’300.00 zu tragen. 15.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. 25 16. Entschädigung 16.1 Entschädigung der Beschuldigten Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Tragung der Ver- fahrenskosten hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und Ge- nugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 16.2 Entschädigung des Straf- und Zivilklägers Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendi- gen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese genannte Bestimmung gelangt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Straf- und Zivilkläger machte vor der Vorinstanz bereits eine Parteientschädi- gung geltend, bezifferte diese jedoch nicht (pag. 261, Z. 33 ff.). Oberinstanzlich be- antragte er die Zusprechung einer Entschädigung für Anwaltskosten von CHF 5'653.10 (vgl. E. I.5. hiervor; pag. 407). Die Beschuldigte beantragte deren Abweisung, sofern darauf eingetreten werden könne (pag. 424). Zur Begründung führte der Straf- und Zivilkläger aus, die Forderung betreffe die Rechtsvertretung der von der Beschuldigten angestrebten Verfahren BM 20 50558, BM 20 50559, BM 20 50560, BM 21 6363, BM 20 43613 und BM 20 43614, die Genugtuungskos- ten bezüglich der Entschädigung für Aktenstudium, Verfassen und Einreichen der schriftlichen Stellungnahmen/Begründungen sowie für die Zeit während der Ge- richtsverhandlung, insgesamt für 23 Stunden Arbeit (pag. 435). Aus diesen Aus- führungen ist nicht ersichtlich, welche Aufwände im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Die geltend gemachte Entschädigung ist nicht nach- vollziehbar, weshalb keine zugesprochen wird. 26 VI. Beschluss Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Zeugeneinvernahme von F.________ wird abgewiesen. 2. Der Beweisantrag der Beschuldigten, ein E.________ G.________-Entscheid vom 1. Dezember 2020, eine E-Mail des H.________ vom 8. Februar 2023, ein Beschrieb der E.________-Position 00.0050 und eine E-Mail-Korrespondenz vom 8./9. Mai 2023 seien zu den Akten zu erkennen, wird gutgeheissen. VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen wurde. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt der üblen Nachrede, begangen am 4. Mai 2020 in D.________ z.N. von Dr. med. C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 173 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 27 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 7'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 28