A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt N.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'834.85 im Umfang von CHF 9'220.20 und Rechtsanwalt N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 797.20 im Umfang von CHF 747.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). XI. Weiter wird verfügt: Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-ProfilG).