A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1'376.30 im Umfang von CHF 1'204.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin M.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'756.00 und Rechtsanwältin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'221.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).