92 und gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor sowie in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22, 40, 41, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66abis, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2, 129, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 181, 219 Abs. 1, 220 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren; Die vorläufige Festnahme von einem Tag wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;