6. Festgestellt wurde, dass die Straf- und Zivilkläger I.________ und L.________ ihre Zivilklagen vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen haben und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen können (Art. 122 Abs. 4 StPO). 7. Die Widerrufsverfahren (PEN 21 795 und PEN 21 796) gegen A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurden (Art. 46 Abs. 5 StGB). 8. Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): - 1 Gurt braun - 2 Gurte schwarz II.