für einen Aufwand von 20 Stunden entschädigt. Da die Straf- und Zivilklägerin als Klientin des Beschuldigten vom Freispruch und der Verfahrenseinstellung nicht betroffen ist, ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 StPO). 42.2.3 Rechtsanwältin M.________ Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin M.________ wurde mit Verfügung vom 25. August 2023 festgesetzt. IX. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 89 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.