135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlung des vollen Honorars wurde nicht geltend gemacht. 42.2.2 Rechtsanwalt E.________ Rechtsanwalt E.________ machte in seiner Kostennote vom 7. November 2023 einen Aufwand von 13.5 Stunden sowie Auslagen resp. Reisezugschläge von insgesamt CHF 298.10 geltend (pag. 2223). Der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie die Nachbearbeitung war darin noch nicht enthalten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wird Rechtsanwalt E.________ für einen Aufwand von 20 Stunden entschädigt.