88 stellung nicht betroffene Straf- und Zivilklägerin vertrat, besteht weiterhin eine vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht. 42.2 Oberinstanzliches Verfahren 42.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwände als Verteidiger des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss seiner Honorarnote vom 19. Oktober 2023 amtlich entschädigt (pag. 2144). Zufolge des teilweisen Unterliegens hat der Beschuldigte die ausgerichtete Entschädigung lediglich im Umfang von 7/8 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).