41. Parteientschädigungen Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________. Ihm wird in Bezug auf den bereits erwähnten Freispruch und die Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Honorarnote vom 7. November 2023 eine Entschädigung von CHF 1'320.50 ausgerichtet (pag. 2230 ff.). Die Entschädigung wird in Anwendung von Art.