Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von I.________ sowie der Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von J.________ ist allerdings auch oberinstanzlich die Ausscheidung von einem Achtel der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern angezeigt. Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgesetzt. Davon entfallen CHF 7'000.00 auf den Beschuldigten und CHF 1'000.00 auf den Kanton Bern.