Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte beantragte, abgesehen vom Vorwurf der Beschimpfung, vollumfänglich Freisprüche, den Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin. Mit diesen Anträgen unterlag er mehrheitlich. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von I.______