Es ist demnach nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'400.20 zur Bezahlung aufzuerlegen. Vielmehr ist davon ein Achtel, ausmachend CHF 2'300.00, auszuscheiden und vom Kanton Bern zu tra-