Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten, abgesehen von einer geringfügigen Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung, schuldig. Im Gegensatz dazu wurde der Beschuldigte oberinstanzlich von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von I.________ und damit einem gewichtigen Vorwurf freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von J.________ eingestellt. Es ist demnach nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 18'400.20 zur Bezahlung aufzuerlegen.