Die von der Straf- und Zivilklägerin beantragte Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 19. Mai 2019 erscheint vor diesem Hintergrund vergleichsweise tief und ist ohne weiteres zu gewähren. Aufgrund des geringfügigen Aufwands für die Beurteilung der Zivilklage wird auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer separaten Parteientschädigung verzichtet. Die auf die Zivilklage entfallenden Aufwände werden den involvierten Rechtsanwälten im Rahmen der amtlichen Entschädigung abgegolten.