Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine grosse seelische Unbill herbeigeführt. Die Art und Schwere der erlittenen Straftaten ist in ihrer Gesamtheit erheblich, auch wenn, gerade im Rahmen von Art. 47 OR, der auch Tötungen abdeckt, höhere Rechtsgutsverletzungen denkbar sind. Hinsichtlich Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Strafund Zivilklägerin ist einerseits die lange Deliktsdauer (2014 bis 2019) zu berücksichtigen. Die Straf- und Zivilklägerin lebte ab dem prägenden Alter von .