Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin mit der ausgeübten körperlichen Gewalt (Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens und qualifizierter einfacher Körperverletzung), der seelischen Gewalt mit den verbalen Erniedrigungen, dem Miterleben von Gewalt gegen ihre Geschwister, etc. (Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht) sowie den Nötigungen in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine grosse seelische Unbill herbeigeführt.