und Y.________ Repressalien zu befürchten hätte oder sonstige potentielle Vollzugshindernisse vorhanden wären, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 36. Dauer der Landesverweisung Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren angesichts der oberinstanzlich noch höher ausgefallenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie der Schwere der begangenen Straftaten als angemessen. VII. Zivilpunkt