Diese bezieht sich auf die genannten, hohen Rechtsgüter. In Übereinstimmung mit der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind damit keine hohen Anforderungen an das vorhandene Rückfallrisiko zu stellen. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung sowie deren Vereinbarkeit mit der EMRK ergibt sich aus dem bereits Gesagten (siehe Ziff. 35 oben). Im Ergebnis steht das FZA der Landesverweisung nicht entgegen. 35.7 Vollzugshindernisse Es wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in S.________ und Y.______