zum Nachteil seiner Ex-Frau zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, was bereits eine erhebliche Schwere der begangenen Straftaten impliziert. Er verletzte über Jahre hohe Rechtsgüter wie die psychische und physische Integrität von teilweise minderjährigen Personen. Wie bereits festgehalten, geht vom Beschuldigten weiterhin eine hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus (siehe Ziff. 35.4 oben).