__ Staatsbürgerschaft. Als Staatsbürger der Europäischen Union wird dem Beschuldigten durch Art. 1 lit. a FZA unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gewährt. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen.