66abis StGB anzuordnen. 35.6 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen Nachdem soeben begründet wurde, dass nach dem Schweizer Recht vorliegend eine Landesverweisung anzuordnen ist, stellt sich die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Der Beschuldigte verfügt neben der s.________ auch über die y.________ Staatsbürgerschaft.