83 der KESB betreut wurde und es immer wieder zu Polizeieinsätzen kam. Das Verhalten des Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens hat sodann verdeutlicht, dass vom Beschuldigten weiterhin eine Gefahr für diese öffentlichen Rechtsgüter ausgeht. Es war bei ihm im Verfahren keinerlei Einsicht erkennbar.