Da die Familie von Q.________ in S.________ wohnt und sie mit dieser weiterhin Kontakt pflegt, dürften solche Reisen für sie bereits jetzt keine Seltenheit darstellen. Weiter bestehen mit (Video-)telefonie, Nachrichten etc. diverse Möglichkeiten, um den Kontakt von T.________ mit ihrem Vater auf Distanz aufrecht zu erhalten. Zuletzt steht es dem Beschuldigten aufgrund seiner Doppelbürgerschaft auch offen, nach Y.________ zu übersiedeln und auf diese Weise die Distanz zu seiner Familie so zu verkürzen, dass auch Wochenendbesuche ohne grösseren Aufwand möglich sind.