Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebt und sowohl seine Eltern und einige Geschwister als auch seine Kinder und seine Ehefrau in der Schweiz wohnen. Mit seiner eigenen Herkunftsfamilie, seiner erwachsenen Tochter K.________, seiner Stieftochter J.________, sowie – unter Vorbehalt der bereits geäusserten Konflikte – seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter T.________ pflegt der Beschuldigte alltäglichen Kontakt.