Dabei ist unerheblich, dass sich die Delinquenz des Beschuldigten ausschliesslich gegen seine (erweiterte) Familie und nicht gegen Unbeteiligte richtete: Auch der Schutz vor häuslicher Gewalt liegt klar im öffentlichen Interesse, insbesondere unter dem Aspekt der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und des hiesigen Rechtssystems sowie des Schutzes der psychischen und physischen Integrität eines jeden Einzelnen sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Familie. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte seit der Anzeigeerstattung durch seinen Sohn als unbelehrbar erwies.