Neben den qualifizierten einfachen Körperverletzungen, den Nötigungen, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, den Drohungen, Beschimpfungen und dem versuchten Entzug Minderjähriger erfolgte insbesondere ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Tochter D.________. Selbst bei ausschliesslicher Berücksichtigung der nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte verbleibt die Verurteilung zu einer mehrjährigen und damit erheblichen Freiheitsstrafe.