Öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten Während als Anlassdelikte für die Landesverweisung nur jene Delikte in Betracht fallen, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist in der Gesamtwürdigung das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil massgebend. Es sind mithin auch die Delikte vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung zu berücksichtigen (BGE 146 II 49 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1).