81 ren, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV jedoch nicht berührt würde. 35.4 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten Während als Anlassdelikte für die Landesverweisung nur jene Delikte in Betracht fallen, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist in der Gesamtwürdigung das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil massgebend.