Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation kann der Beschuldigte keine besonderen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. In den Verfahrensakten tauchen zwar immer wieder Hinweise auf diverse gesundheitliche Probleme auf (pag. 231 Z. 381, pag. 1817 Z. 2ff., pag. 2196 Z. 30 ff. und pag. 2205 Z. 32). Trotz der in der Berufungsverhandlung angegebenen aktuellen Beschwerden (psychische Problemen, Diabetes), ist der Beschuldigte aber weiterhin ab.________ (pag. 2235) und zu 100% arbeitstätig, mithin nicht wesentlich eingeschränkt. Er ist nicht auf die Gesundheitsversorgung der Schweiz angewiesen.