_ leben seit 2019 bei ihrer Mutter, das Verhältnis zum Vater ist erheblich getrübt. K.________ lebt mit Q.________ in ihrer neuen Wohnung, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist auch dort nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr für die Stieftochter J.________, die bereits länger nicht mehr in der Haushaltung des Beschuldigten lebt, bald heiratet und selber erwerbstätig ist (pag. 1817 Z. 44 und pag. 2194 Z. 28). 35.3.3 Gesundheitliche Situation Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation kann der Beschuldigte keine besonderen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ableiten.