In Bezug auf das familiäre Zusammenleben im Hinblick auf eine Landesverweisung des Beschuldigten sind die Interessen des Beschuldigten sodann gleichläufig, so dass die Anliegen von T.________ durch den Beschuldigten eingebracht werden konnten. Eine persönliche Anhörung von T.________ war damit auch unter der Anwendung von Art. 12 KRK nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2918 vom 20. September 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). Schliesslich wurde eine entsprechende Einvernahme von der Verteidigung auch nicht beantragt, sondern lediglich deren Fehlen im oberinstanzlichen Parteivortrag gerügt.