79 raum bereitsteht, erscheinen die entsprechenden Veränderungen zumutbar. Auch aus dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der UN- Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) ergeben sich diesbezüglich keine weiteren Aspekte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Q.________ Französisch spricht (pag. 87 Z. 4), in der Schweiz berufstätig ist und gemäss Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung monatlich CHF 5'000.00- 6'000.00 verdient (pag. 1817 Z. 41).